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EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus

München (30.12.2020) - Die EU hat ihre Sanktionen gegen Russland wie erwartet bis 31.07.21 verlängert und die kürzlich gegen Belarus verhängten Sanktionen ausgeweitet.

EU verlängert  Russland-Sanktionen

Die EU hat eine weitere Verlängerung der erstmals 2014 verhängten Sanktionen gegen bestimmte Sektoren der russischen Wirtschaft bis zum 31. Juli 2021 beschlossen. 
Die Sanktionen schränken den Zugang bestimmter russischer Banken und Unternehmen zu den Primär- und Sekundärkapitalmärkten der EU ein und verbieten Formen der finanziellen Unterstützung und Vermittlung gegenüber russischen Finanzinstituten. Verboten sind auch die direkte oder indirekte Einfuhr, Ausfuhr oder Weitergabe sämtlicher Verteidigungsgüter, ebenso wie Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke oder für militärische Endnutzer in Russland. Ferner wird mit den Sanktionen Russlands Zugang zu bestimmten sensiblen Technologien, die im russischen Energiesektor eingesetzt werden können, wie beispielsweise für die Erdölförderung und -exploration, weiter eingeschränkt.
Die entsprechende Durchführungsverordnung (EU) 2020/2129 des Rates vom 17. Dezember 2020 wurde im EU-Amtsblatt Nr. L 430 veröffentlicht.

Belarus: EU weitet Sanktionen aus

Am 17.12.2020 hat die EU ihre Sanktionen gegen Belarus erneut ausgeweitet. Betroffen sind 36 zusätzliche Personen und Unternehmen in Belarus. Die restriktiven Maßnahmen bedeuten, dass die gelisteten Personen nicht mehr in die EU einreisen dürfen und ihre Vermögenswerte eingefroren werden. Darüber hinaus ist es Unternehmen und Personen aus der EU nicht länger erlaubt, den Betroffenen Geld zur Verfügung zu stellen.In den ersten beiden Sanktionsrunden hatte die EU bereits 55 Personen mit Einreiseverboten belegt und das Einfrieren von Vermögenswerten ermöglicht. Insgesamt sind nun 88 Personen und 7 Organisationen und Unternehmen im Rahmen der Sanktionsregelungen gegen Belarus benannt.
Die Sanktionen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Weitere Details finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2129 des Rates vom 17. Dezember 2020 bzw. dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/2130 des Rates vom 17. Dezember 2020 im EU-Amtsblatt Nr. L 427I.
 
(Quelle: News International IHK für München und Oberbayern, DIHK)