Nürnberg (23.06.2021) . Das müssen Sie nach Angaben von Zoll.de beim
Export bzw. Sendungen aus Nicht-EU-Ländern beachten ab 1. Juli:
- Abschaffung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22,00 Euro
- Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
- Einführung einer Einfuhrregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150,00 Euro an Endkunden (Privatpersonen) in der EU (Import One Stop Shop - IOSS)
- Schaffung einer (optionalen) Sonderregelung für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei der Einfuhr (Special Arrangement; § 21a UStG) ebenfalls für Sendungen mit einem Sachwert bis 150,00 Euro, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats wird dabei durch die gestellende Person (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet
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Quelle: Bayern Handwerk International, Zoll.de