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Export von medizinischer Schutzausrüstung

Frankfurt/Main (25.03.2020) - EU hebt Lieferbeschränkungen für mehrere Länder, insbesondere EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz), auf.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte wurde eine europäische Genehmigungspflicht für den Export von medizinischer Schutzausrüstung in Drittstaaten erlassen. Hiermit statuiert, wurde eine Genehmigungspflicht für Ausfuhren (d. h. Lieferungen außerhalb der EU) von den in Anhang I aufgeführten Gütern (Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2020/402). Zweck dieser Maßnahme ist es, vor dem Hintergrund der erheblichen Engpasssituation in Europa bei der Versorgung mit medizinischer Schutzausrüstung, Ausfuhren aus dem Binnenmarkt in Drittstaaten unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 vom 19. März 2020 wurde die zuvor genannte Verordnung im Bezug zum Länderkreis modifiziert. Die sog. EFTA--Europäische Freihandelsassoziation-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) sowie die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete als auch die Färöer, Andorra, San Marino und die Vatikanstadt wurden vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 ausgenommen.

Nähere Informationen zum Export von medizinischer Schutzausrüstung finden Sie auf der BAFA Internetseite unter dem Reiter Export von medizinischer Schutzausrüstung.

Text: BAFA