Sven Giegold, Staatssekretär im BMWK: Das erste und das zweite Maßnahmenpaket zeigen bereits erste, sehr positive Effekte. Die Verfahrenserleichterungen tragen zu deutlich schnelleren Genehmigungen bei, ohne dabei zu Abstrichen bei den Prüfstandards zu führen. Mit dem nunmehr dritten Maßnahmenpaket setzen wir den eingeschlagenen Weg hin zu einer effektiven und effizienten Exportkontrolle konsequent fort. Weitere Vorschläge zur Vermeidung unnötiger Bürokratie im Bereich der Exportkontrolle prüfen wir fortlaufend.
Das dritte Maßnahmenpaket ergänzt das erste, zum 1. September 2023 in Kraft getretene Maßnahmenpaket sowie das zweite, zum 8. Januar 2024 in Kraft getretene Maßnahmenpaket.
Näher im Detail:
Das BAFA hat bereits jetzt erhebliche, genau definierte Entscheidungsbefugnisse in der Exportkontrolle, die es ohne Beteiligung des BMWK für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ausüben kann. Diese Befugnisse werden nunmehr nochmals erweitert, um die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen. Verfahren werden gestrafft und – wo möglich – vereinfacht. Zusätzlich werden die Meldepflichten der Exporteure reduziert und das bestehende Instrument der Allgemeinen Genehmigung (AGG) angepasst und erweitert.
AGGs sind pauschale Ausfuhrgenehmigungen für Güter, die von Exporteuren in Anspruch genommen werden können, ohne beim BAFA einen Ausfuhrantrag stellen zu müssen. Sie gelten für den unkritischen, gleichwohl genehmigungspflichtigen Export ausgewählter Güter in ausgewählte Länder. Diese bereits bestehende Möglichkeit wird jetzt auf der Grundlage von Rückmeldungen aus der Praxis in Details angepasst und erweitert. Sämtliche AGGs werden zudem um ein Jahr bis 31. März 2025 verlängert.
Im Bereich der Rüstungsgüter ist darüber hinaus vorgesehen, eine neue AGG für die Ausfuhr von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender in bestimmten Ländern einzuführen, den Länderkreis der bestehenden AGG Nr. 21 für Schutzausrüstung deutlich auszuweiten sowie die AGGs Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke), Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren) und Nr. 25 (Besondere Fallgruppen) zu erweitern.
Weitere Details der neuen Maßnahmen werden in Kürze durch das BAFA veröffentlicht.
Quelle: BMWK