Gem. Art. 15 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens ist Präferenznachweis für alle Warensendungen die Ursprungserklärung auf der Rechnung.
Bis zu 6.000 Euro Warenwert kann die Ursprungserklärung von jedem Ausführer ausgefertigt werden.
Ab einem Warenwert über 6.000 Euro kann eine Ursprungserklärung nur von einem Registrierten Ausführer (REX) ausgestellt werden.
Die zunächst im Vertragstext vorgesehene Erstellung einer Ursprungserklärung bei einem Warenwert über 6.000 Euro durch den Ermächtigten Ausführer (EA) ist auf Grund der Bekanntmachung Europäischen Kommission vom 11.06.2020 nicht mehr möglich. Siehe hierzu auch die englischsprachige Fassung der Bekanntmachung.
Weitere Informationen zum Freihandelsabkommen haben wir für Sie auf unserer IHK München-Homepage zusammengestellt. Länderinformationen zu Vietnam finden Sie hier.
Quelle: News International IHK München