Ursprungserzeugnisse Ghanas erhalten ab dem 20. August bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA nur, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die ausgefertigt wurde von:
- einem gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer oder
- jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
(Quelle: IHK Bayreuth für Oberfranken)