Sie gelten nur für Einfuhren aus der EU
Die Maßnahmen unterscheiden sich je nach Warenkategorie
Ab Januar 2021
- Vorabanmeldungen (Summarische Eingangsanmeldungen/Safety and Security declarations) entfallen für einen Zeitraum von sechs Monaten für alle Waren.
Für die meisten Waren können vollständige Einfuhranmeldungen nachträglich in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten eingereicht werden. - Falls Zölle gezahlt werden müssen, gibt es die Möglichkeit zum Zahlungsaufschub. Die Zahlung wird zum Zeitpunkt fällig, an dem die vollständige Einfuhranmeldung abgegeben wird.
- Für genehmigungs- bzw. überwachungspflichtige Güter ist eine vollständige Einfuhranmeldung zum Zeitpunkt der Einfuhr notwendig. Hierzu zählen beispielsweise Tabak, Alkohol oder giftige Chemikalien. Für diese Produkte gelten bereits ab 1. Januar 2021 die Einfuhrvorschriften für Waren aus Drittländern.
- Für lebende Tiere sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte mit hohem Risiko sind Voranmeldungen und Gesundheitsnachweise erforderlich. Zwar sind Dokumentenkontrollen vorgesehen, diese erfolgen jedoch nicht vor Ort bei der Einfuhr.
- Physische Kontrollen für Waren mit hohem Risiko finden am Bestimmungsort der Ware oder an einem anderen zugelassenen Empfangsort statt.
Ab April 2021
Für alle Waren mit tierischem Ursprung, wie beispielsweise Fleisch, Honig oder Milchprodukte, sowie für alle Pflanzen und Pflanzenprodukte sind Voranmeldungen und Gesundheitsnachweise erforderlich.
Ab Juli 2021
- Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Vereinfachungen mehr. Vollständige Einfuhranmeldungen sind zum Zeitpunkt der Einfuhr abzugeben.
Vorabanmeldungen (summarische Eingangsanmeldungen/Safety and Security Declarations) werden für alle Einfuhren verpflichtend. - Physische Kontrollen und Probenentnahmen von SPS-Waren werden verstärkt durchgeführt. Die Kontrollen finden an britischen Grenzkontrollstellen statt.
Keine Vereinfachungen seitens der EU geplant
Die EU hat angekündigt, keine Erleichterungen für die Einfuhr britischer Waren einzuführen. Mit dem Ende der Übergangsphase wird das Vereinigte Königreich zu einem Drittland. Es gelten dann dieselben Einfuhrbestimmungen und Zollvorschriften wie für Einfuhren aus anderen Drittländern. Ein Freihandelsabkommen könnte gewisse Erleichterungen vorsehen. Ob ein solches Abkommen ausgehandelt und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss.
Quelle: Außenwirtschaftsnews HWK München, Gtai