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Großbritannien: Brexit und Warenursprung

London/Berlin/Brüssel (05.02.2020) - Der deutsche Zoll informiert aktuell über die von der EU beabsichtigte Notifizierung der EU-FHA-Abkommenspartner bzgl. des präferenziellen Ursprungsstatus von Waren aus dem Vereinigten Königreich (VK) oder VK-Vorleistungen sowie der Ausfertigung/Anerkennung von Lieferantenerklärungen.

Laut der aktuellen Meldung vom 29.01.2020 auf www.zoll.de beabsichtigt die Europäische Kommission, die Partnerländer mit Unterzeichnung des Austrittsabkommens über ihre Rechtsauffassung zu informieren. Im Einzelnen bedeutet diese Rechtsauffassung:

  • Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, die Vormaterialien mit "Ursprung" im VK enthalten bzw. ursprungsbegründend im VK hergestellt wurden/werden, gelten weiterhin als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union.
  • Vor dem 31. Januar 2020 ausgefertigte Lieferantenerklärungen für derartige Ursprungserzeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit, eine Ausfertigung ab dem 1. Februar 2020 ist weiterhin zulässig, auch im VK.
  • Dementsprechend dürfen auf Basis solcher Lieferantenerklärungen innerhalb des Übergangszeitraums Präferenznachweise durch Zollstellen ausgestellt bzw. im Rahmen der Selbstzertifizierung durch den Ausführer ausgefertigt werden.

Der Zoll weist in seiner Meldung jedoch ebenso auf Folgendes hin: "Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch keine belastbaren Aussagen darüber getroffen werden können, ob die Partnerländer diese Auffassung ebenfalls teilen, besteht allerdings die Gefahr, dass ausgestellte/ausgefertigte Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Vormaterialien mit "Ursprung" im Vereinigten Königreich in manchen Partnerländern als nicht konform angesehen werden könnten und für die Inanspruchnahme einer Präferenzbehandlung in diesen Ländern nicht anerkannt werden."

(Quelle: Newsletter IHK Würzburg-Schweinfurt, zoll.de)