Das EU-weit gültige Verbot umfasst vor allem Lampen der Energieklasse D mit ungebündeltem Licht und beruht auf Art. 3, Abs. 1, Stufe 6 der Verordnung (EU)2015/1428 in Verbindung mit der Verordnung 244/2009/EG.
Vom Verbot sind nicht alle Halogenlampen betroffen. Ausgenommen sind
- “gebündelte“ Halogenlampen (etwa Deckenstrahler oder Scheinwerfer)
- bestimmte Halogenlampen, welche z. B. meist in Schreibtischleuchten eingesetzt werden.
Ausgenommen vom Verbot sind im Übrigen Produkte in vorhandenen Lagerbeständen der Unternehmen.
Eine Mitteilung der EU-Kommission (in englischer Sprache) finden Sie hier.
(Quelle: IHK Würzburg)