Import von Handesinfektionsmittel
Unternehmen, die nicht zu dem in den Allgemeinverfügungen vom 2. April und 9. April genannten Adressatenkreis gehören, können Biozidprodukte nur dann importieren und vermarkten, wenn sie einen Zulassungsantrag gemäß Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Deutschland gestellt haben und dieser positiv beschieden wurde.
Ausnahmen zum Import
Eine Ausnahme besteht hier für Produkte, die Altwirkstoffe enthalten, wie z. B. Ethanol. Da für diese die Bewertung noch nicht abgeschlossen wurde, gelten noch Übergangsregelungen. Danach dürfen ethanolhaltige Biozidprodukte importiert und vermarktet werden, wenn sie:
- nach Biozid-Meldeverordnung gemeldet werden
- dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die Giftinformationsdatenbank gemeldet werden
- korrekt eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und beworben werden
- Artikel 95 der Biozid-Verordnung erfüllen
Diese so gemeldeten Produkte können dann befristet ohne Zulassung vermarktet werden. Hierbei gibt es keine Beschränkung darüber, wer diese Produkte herstellen oder importieren darf. Wichtig ist jedoch, dass sichergestellt wurde, dass das verwendete Ethanol von einem Unternehmen stammt, welches gemäß Artikel 95 der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelistet wurde.
Quelle: DIHK http://www.dihk.de