Seit 1. Juli 2022 sind Substanzen als nichtharmonisierter Steuergegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. 2c Tabaksteuergesetz (TabStG) eingeordnet, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes genutzt werden. Dies sind beispielsweise die in E-Zigaretten oder in Wasserpfeifen verwendeten Substanzen. Bei entsprechender Zweckbestimmung sind das auch deren Mischkomponenten.
Ausschlaggebend dafür, ob eine Substanz als ein solcher Steuergegenstand zu betrachten ist, ist ihre Zweckbestimmung als Mischkomponente, die sich aus der Art und Weise der Marktplatzierung, der Aufmachung bzw. der Gestaltung des Produkts ergibt.
Alle Substitute für Tabakwaren, die ab dem 1. Juli 2022 in den zollrechtlich freien Verkehr, also in den Handel gelangen, unterliegen der Tabaksteuerpflicht. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, insbesondere durch die Entnahme aus dem Steuerlager, bei der Einfuhr aus einem Drittland/Drittgebiet und beim Bezug aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken, müssen die Steuerzeichen bereits vor Entstehung der Tabaksteuer verwendet sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zoll.
(Quelle: IHK Würzburg-Schweinfurt)