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Import von Handesinfektionsmittel

Brüssel/Berlin (08.05.2020) - Zum rechtskonformen Import von Handdesinfektionsmitteln teilt der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA wie folgt mit: Unternehmen, die nicht zu dem in den Allgemeinverfügungen vom 2. April und 9. April genannten Adressatenkreis gehören, können Biozidprodukte nur dann importieren und vermarkten, wenn sie einen Zulassungsantrag gemäß Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Deutschland gestellt haben und dieser positiv beschieden wurde.

Ausnahmen zum Import

Eine Ausnahme besteht hier für Produkte, die Altwirkstoffe enthalten, wie z. B. Ethanol. Da für diese die Bewertung noch nicht abgeschlossen wurde, gelten noch Übergangsregelungen. Danach dürfen ethanolhaltige Biozidprodukte importiert und vermarktet werden, wenn sie:

  • nach Biozid-Meldeverordnung gemeldet werden
  • dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die Giftinformationsdatenbank gemeldet werden
  • korrekt eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und beworben werden
  • Artikel 95 der Biozid-Verordnung erfüllen

Diese so gemeldeten Produkte können dann befristet ohne Zulassung vermarktet werden. Hierbei gibt es keine Beschränkung darüber, wer diese Produkte herstellen oder importieren darf. Wichtig ist jedoch, dass sichergestellt wurde, dass das verwendete Ethanol von einem Unternehmen stammt, welches gemäß Artikel 95 der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelistet wurde.

Die Auskunft basiert auf der derzeitigen Sach- und Informationslage (24.04.2020, 15:00 Uhr).

MORITZ HUNDHAUSEN
Leiter des Referats Europäische Umwelt- und Rohstoffpolitik
Abteilung: Energie, Umwelt, Industrie, DIHK
hundhausen.moritz@dihk.de
Telefon: 030 2 03 08 - 2210 / 0032 2 286 - 1664
Website: http://www.dihk.de

(Quelle: IHK Passau, DIHK)