Exportierende Unternehmen werden daher gebeten, die Vorschriften zur Verwendung von Holzverpackungen nach dem internationalen Standard ISPM 15 zu beachten. Bei Nichteinhaltung können Waren nicht eingeführt werden, was zu teuren Rücksendungen oder sogar zur Vernichtung der gelieferten Waren führen kann.
Holzverpackungen
Ziel ist es, die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen durch Holzverpackungen zu verhindern. Demnach müssen Holzverpackungen beim Export aus der EU in Drittländer aus entrindetem Holz hergestellt sowie einer vorgegebenen phytosanitären Behandlung unterzogen (in Deutschland mittles Hitzebehandlung) und mit einer offiziellen ISPM 15-Markierung versehen werden. Diese Markierung lässt die Rückverfolgbarkeit jeder Holzverpackung bis zu deren Hersteller zu.
Der ISPM 15 schreibt insbesondere vor, dass Verpackungsmaterial aus unverarbeitetem Holz (im Gegensatz zu Sperrholz und Spannplatten) gegen tierische Schädlinge behandelt sein muss. Die erfolgte Behandlung ist an den Holzstücken durch eine Markierung (IPPC Stempel) zu kennzeichnen. Alle Lattenkisten, Kisten, Packkisten, Kabeltrommeln, Spulenkörper/Haspeln bzw. Holzpaletten, die für den Transport von Gegenständen verwendet werden und deren Hölzer mindestens einen Durchmesser von 6 mm aufweisen, unterliegen dieser Regelung. ISPM 15 konformes Verpackungsholz darf nur von Betrieben hergestellt werden, die beim nationalen Pflanzenschutzdienst registriert sind.
Weitere Informationen zu ISPM 15 finden Sie beim Julius-Kühn-Institut sowie beim Bayerischen Landesamt für Landwirtschaft (LfL),
Quelle: News International IHK München, DIHK Wissensmanagement
Ansprechpartner
- Delatrée, Daniel | 089-5116-1365 |
- Neugebauer, Christian | 089-5116-1361 | christian.neugebauer(at)muenchen.ihk.de