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Italien: Mehrwertsteuer-Erhöhung verschoben und neue Betriebsstätten-Richtlinie

Berlin (22.03.2018) - Die italienischen Mehrwertsteuersätze bleiben nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertags für 2018 nun doch unverändert.

Die geplante Mehrwertsteuererhöhung wurde nämlich durch das Haushaltsgesetz verschoben und wird möglicherweise 2019 in Kraft treten.

In vielen Fällen ist in Italien nach wie vor eine umsatzsteuerrechtliche Identifizierung notwendig. Diese gilt beispielsweise beim Überschreiten einer Lieferschwelle von 35.000 €/Jahr bei Verkäufen aus Deutschland an Privatabnehmer in Italien. Gerne berät die Deutsch-Italienische Handelskammer (AHK Italien) bei Fragen hierzu.

Betriebsstätten

Die AHK Italien stellt in letzter Zeit eine sprunghaft gestiegene Nachfrage nach Informationen zur Gründung einer Betriebsstätte fest. Diese ist auf die Änderung der Richtlinie BEPS Action 7 Art. 5 zurückzuführen, welche die Möglichkeit der Beschäftigung eines Mitarbeiters im Home-Office stark beschneidet.

Bisher war eine Abschlussvollmacht und/oder Vertriebstätigkeiten ausschlaggebend, um eine Pflicht zur Gründung einer Betriebsstätte zu begründen. Die neue Richtlinie ändert dies grundlegend und übernimmt die Sichtweise des italienischen Finanzamtes: Werden von einem Außendienstmitarbeiter Hilfstätigkeiten durchgeführt, die zu einem Vertragsabschluss führen, kann dies nun ebenfalls bereits als hinreichender Grund zum Bestehen einer Betriebsstätte gesehen werden. Dies zieht eine Eintragung im Handelsregister sowie das Führen einer eigenen Buchhaltung nach sich. Durch die vermehrten Kontrollen seitens des Finanzamts drohen scharfe Sanktionen bei Nichteinhaltung.

Quelle: DIHK News International