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Leitlinien für die Kontrollen im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen

Rom - Die italienischen Aufsichtsbehörden haben im August 2019 Leitlinien für die Kontrollen im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen nach Italien veröffentlicht.

Demnach wird eine Entsendemeldung nach Italien nur gebraucht, wenn es sich um eine Dienstleistungserbringung zugunsten eines in Italien ansässigen Unternehmens handelt. Bei Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen und Veranstaltungen, soweit keine Dienstleistung erbracht wird, ist keine Entsendemeldung nötig. Selbständige Arbeiter sind vom Anwendungsbereich des italienischen Entsendegesetzes ausgeschlossen.

Unterlagen vorlegen

Unterlagen zur Entsendung müssen auf Nachfrage der italienischen Behörden zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegt werden und die folgenden zwei Jahre nach Beendigung der Entsendung aufbewahrt werden. Die Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Italienisch vorliegen jedoch ist keine beglaubigte Übersetzung notwendig.

Die A1-Bescheinigung ist davon nicht betroffen. Diese muss bei der Entsendung weiterhin mitgeführt werden. Allerdings werden bei einer verspäteten Ausstellung der Bescheinigung, trotz rechtzeitiger, nachgewiesener Beantragung, keine Bußgelder verhängt.

Merkblatt

Die deutsch-italienische Handelskammer hat in einem Informationsblatt die wichtigsten Aspekte zusammengefasst, die für deutsche Unternehmen relevant sind. Auch hier im Dienstleistungskompass finden Sie die notwendigen Informationen.