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Kanada: Änderung CETA

Würzburg (09.10.2020) - Draw-Back-Verbot im Warenverkehr mit Kanada gilt ab dem 21. September 2020.

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht. Der Handelsteil des Abkommens ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017).

Artikel 2.5 des Abkommens (nicht des Ursprungsprotokolls!) sieht ein Draw-Back-Verbot vor. Nach Abs. 3 dieses Artikels findet das Draw-Back-Verbot drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission gilt das Draw-Back-Verbot ab dem 21. September 2020, also drei Jahre nach der vorläufigen Anwendbarkeit des Handelsteils des Abkommens.

"Draw-Back-Verbot" bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für die - insbesondere im Zollverfahren der aktiven Veredelung - die vorgesehenen Einfuhrzölle wegen der Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben oder erstattet worden sind.

Eine Ausfertigung einer Ursprungserklärung unter Nichtbeachtung des Draw-Back-Verbotes führt zu einer Zollschuldentstehung nach Art. 78 Unionszollkodex (UZK). Maßgebend für eine Zollschuldentstehung ist dabei das Datum der Annahme der Wiederausfuhranmeldung (vgl. Art. 78 Abs. 1 UZK).

Quelle: Newsletter IHK Würzburg-Schweinfurt, Zoll.de