München (10.09.2021) - Das Gesetz soll ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten und ab 1. Januar 2024 für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten gelten.Da auch kleinere Unternehmen als Zulieferbetriebe indirekt von dem Gesetz betroffen sein können, wird allen Unternehmen empfohlen, sich mit dem Gesetz auseinanderzusetzen.
Von Unternehmen wird die Einführung eines Prozesses der unternehmerischen Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte erwartet. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht , d.h. Unternehmen müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden.
Im Rahmen der Webinarreihe „Sorgfaltspflichtengesetz: Was kommt auf Unternehmen zu?“ der bayerischen Industrie- und Handelskammern werden die Anforderungen des Gesetzes erläutert. Im Fokus des nächsten Termins, der „Q&A Session – Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ stehen alle juristischen Fragen, die Unternehmen mit Blick auf das neue Gesetz beschäftigen.
Termin:
Donnerstag, den 21. Oktober 2021, 10 - 12 Uhr
Referent:
Dr. André Depping & Dr. Daniel Walden, BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die Teilnahme ist kostenfrei. Die Anmeldung ist erforderlich.
Die Webinarreihe ist eine gemeinsame Initiative der bayerischen IHKs.