- keine Abgaben entstehen und die Sendung keine Waren enthält, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen
- Abgaben entstehen, aber
- keine Waren enthalten sind, die Verboten und Beschränkungen unterliegen oder besondere Förmlichkeiten erfordern und
- der Wert der Sendung (möglichst durch eine an der Außenseite angebrachte Rechnung) glaubhaft nachgewiesen wird.
In diesen Fällen beantragt die Deutsche Post AG die zollamtliche Abfertigung in Vertretung des Anmelders bzw. Empfängers.
Ob und in welcher Höhe Abgaben entstehen, richtet sich nach dem Wert der Sendung. Die Abgaben werden in der Regel durch den Zusteller vereinnahmt. Kommt es zu einer Vorauslage von Einfuhrabgaben durch die Deutsche Post AG, wird eine Auslagepauschale von 6,00 Euro fällig.
Postsendungen werden immer an ein Zollamt weitergeleitet, wenn eine direkte Zustellung nicht möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn Angaben zum Inhalt der Sendung fehlen und/oder die Angaben darauf hindeuten, dass sie unvollständig oder fehlerhaft sind. (So ist z.B. die Angabe "Geschenk" in der Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 einer Sendung häufig nicht glaubwürdig, wenn die Aufmachung der Sendung auf einen kommerziellen Versender schließen lässt).
Bei Sendungen, die bei einem Zollamt abzuholen sind, sind die fehlenden Angaben vom Empfänger selbst abzugeben, z.B. durch Vorlage einer Handelsrechnung.
In der Regel ist eine formlose Zollanmeldung ausreichend, in einigen Fällen kann aber auch eine schriftliche Zollanmeldung erforderlich werden, z.B. wenn bei kommerziellen Sendungen der Gesamtwert je Sendung 1.000,00Euro übersteigt
Quelle: zoll.de, News International BHI