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Lkw-Maut: Rückerstattung nach EuGH-Urteil

Passau (15.12.2020) - Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.10.2020 (Az. C-321/19) wurde die Lkw-Maut in Deutschland über Jahre auf falscher Grundlage berechnet. In der Maut sind Kosten für die Verkehrspolizei enthalten. Diese sind nach Auffassung des EuGH nicht als Teil des Straßenbetriebs geltend. Sie gelten als Sache des hoheitlich agierenden Staates. Es besteht nun die Möglichkeit auf Rückerstattung, der entsprechend zu viel gezahlten, Lkw-Maut. Anträge von Unternehmen auf Erstattung dieser Kosten müssen beim Bundesamt für Güterkraftverkehr bis zum 31.12.2020 eingereicht werden.

Der Wechsel von der Steuer- hin zur Nutzerfinanzierung begann in Deutschland 2005 mit der Einführung der Lkw-Maut. Laut offizieller Berechnung der Wegekosten, für das Bundesfernstraßennetz für die Jahre 2018 bis 2022, gelten Betriebs-, Unterhaltungs- und Mauteinzugskosten sowie Aufwendungen für die Polizei als wesentlicher Bestandteil der gesamten Infrastrukturkosten. Aufwendungen für die Polizei dürfen allerdings nun nach dem EuGH-Urteil nicht mehr einbezogen werden.

Rückerstattung der Lkw-Maut

Unternehmen, die eine Erstattung zu viel gezahlter Lkw-Maut wünschen, können sich direkt an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) wenden. Folgende Punkte sind - nach telefonischer Auskunft des BAG - zu beachten:

  • Anträge sind zu richten an das:

Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Postfach 190180
50498 Köln
Telefon: 0221 5776-0
Fax: 0221 5776-1777

  • Ausreichend ist ein formloser Antrag in Papierform oder per Fax. (Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht zulässig!)
  • Die Frist zur Einreichung beim BAG ist der 31. Dezember 2020.
  • Es soll ein Ansprechpartner mit E-Mail-Adresse im Antrag genannt werden. Dies ist erforderlich für die Zuwendung einer Eingangsbestätigung.
  • Die Amtssprache für den Antrag ist deutsch.
  • Der Antrag ist zu datieren und mit einer Unterschrift zu versehen.
  • Eine Mautaufstellung und die Kennzeichen der genutzten Fahrzeuge können bereits beigefügt werden. (Dies ist aber im ersten Schritt nicht zwingend erforderlich)
  • Erstattet werden kann die zu viel gezahlte Maut für den Zeitraum 2017 bis 2020.

(Quelle: News International IHK Niederbayern)