Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren, Abteilungs-leiter (soweit nicht für Zollangelegenheiten verantwortlich), Leiter Buchhaltung und Zollsachbearbeiter bestehe hingegen keine Offenbarungspflicht.
Hintergrund
Mit dem 2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex (UZK) wurden die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst. Die Zollverwaltung führt für sämtliche vor dem 01.05.2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen eine Neubewertung durch. Geprüft wird dabei, ob die erteilten Bewilligungen den Bewilligungskriterien des UZK entsprechen. Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen hatte die Zollverwaltung beabsichtigt, das Kriterium der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragsteller über einen Abgleich mit den lokalen Finanzämtern zu prüfen. Dieser Abgleich sollte mittels der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der am Zollprozess beteiligten Unternehmensmitarbeiter erfolgen. Nachdem der DIHK gemeinsam mit anderen Verbänden die Bundesdatenschutzbeauftragte eingeschaltet und ein Unternehmen gegen die Abfrage vor dem Finanzgericht Düsseldorf Klage gegen dieses Vorgehen erhoben hatte, wurde die Abfrage der Steuer-ID im September 2017 ausgesetzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu dem Fall eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt. Dieser hatte im Januar diesen Jahres entschieden, dass die Abfrage der Steuer-ID im Zusammenhang mit der Beantragung und Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen im Hinblick auf die damit verbundenen hoheitlichen Aufgaben der Zollverwaltung rechtens ist. Gleichzeitig grenzte der EuGH jedoch den betroffenen Personenkreis deutlich ein.
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Quelle: News IHK Schwaben