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Neues Verpackungsgesetz: Das muss beachtet werden

Nürnberg (14.01.2019) - Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Auch Händler und Online-Händler müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen registrieren.

Seit dem ab 1. Januar 2019 gilt ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG). Grundsätzlich gilt: Wer verpackte Waren, die für private Endverbraucher bestimmt sind, in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt („Erstinverkehrbringer“), also herstellt, importiert oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt, muss sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem, einem sog. dualen System beteiligen („Lizenzierungspflicht“). Die Verpflichtungen beziehen sich dabei auf Verpackungen, die zum großen Teil beim privaten Endverbraucher landen. Zu den privaten Endverbrauchern zählen auch die sogenannten "gleichgestellten Anfallstellen". Das sind Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern, sowie kleine Handwerks- und Landwirtschaftsbetriebe.

Im Register registrieren

Parallel muss sich der Erstinverkehrbringer in einem zentralen Verpackungsregister registrieren. Das Register mit dem Namen LUCID ist öffentlich einsehbar. Nicht ordnungsgemäß registrierte Verpackungen dürfen grundsätzlich nicht in Umlauf gebracht werden.

Welche Verpflichtungen haben Händler?
Die Verpflichtungen für Händler ergeben sich, je nachdem von wo die Ware bezogen und ob sie zusätzlich verpackt wird. Es gibt folgende Konstellationen:

1) Verkaufen Sie ausschließlich Ware, die Sie von einem Hersteller oder Großhändler mit Sitz in Deutschland beziehen?

In dem Fall muss der Hersteller oder der Großhändler (im Falle von Import) lizenzieren und registrieren. Sie als Letztvertreiber haben dann nur eine sogenannte Letztverantwortung. Das heißt konkret: Gehen Sie Ihr Sortiment durch und prüfen Sie im Verpackungsregister nach, ob der Hersteller/die Marke registriert ist. Fragen Sie im Zweifelsfall beim Hersteller/Lieferanten nach.

2) Importieren Sie Ware direkt aus dem Ausland oder vertreiben zusätzlich Eigenmarken?

In diesem Fall gelten Sie als Erstinverkehrbringer. Sie müssen die Mengen der Verpackungen schätzen, einen Vertrag mit einem der Dualen Systeme abschließen und sich registrieren. Alle Schritte sind im angefügten Merkblatt beschrieben.

3) Sie verpacken Ihre Ware zusätzlich bzw. versenden diese?

Wenn Sie Ihre Ware zusätzlich direkt im Laden verpacken (z.B. Beutel, Einschläge oder Zuschnitt), kann es sein, dass diese Verpackung zu den sogenannten Serviceverpackungen zählt. Diese können dann vorlizenziert von Ihrem Lieferanten bezogen werden und müssen in dem Fall nicht von Ihnen lizenziert werden. Bitte fragen Sie ihren Lieferanten an.

Verschicken Sie Waren an Ihre Kunden, dann gelten Versandkartons sowie das Füllmaterial als Verpackungen. Versandmaterial zählt nicht zu den Serviceverpackungen. Das heißt, Sie müssen sich im Register LUCID eintragen und die Versandverpackungen bei einem Systembetreiber lizenzieren.

Weitere Informationen:

Orientierungshilfe der Zentralen Stelle Verpackungsregister hier
Verpackungsregister LUCID: www.verpackungsregister.org
Liste der Systembetreiber (Dualen Systeme) hier.

Quelle: News International IHK Nürnberg