Die Exportbeschränkungen umfasst eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von fortgeschrittenen Halbleiterfertigungsanlagen aus den Niederlanden, die nicht in Anhang I der Verordnung 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) aufgeführt sind. Die fortgeschrittenen Halbleiterfertigungsanlagen umfassen Produktionsanlagen, Software und Technologie für Halbleiterbauelemente oder -materialien, die nicht von den Nummern 3B001, 3D001, 3D002 und 3E001 des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Diese nationalen Ausfuhrbeschränkungen der Niederlande ist auch für deutsche Exporteure von Bedeutung.
Nach Artikel 4,5 und 10 Dual-Use-VO kann die Ausfuhr von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern genehmigungspflichtig sein. Ausschlaggebend für die Genehmigungsbedürftigkeit sind hierbei der vorgesehene Verwendungszweck der Güter sowie das jeweilige Käufer- oder Bestimmungsland. Die EU-Dual-Use-Verordnung sieht in Art. 10 eine „hybride Genehmigungspflicht“für nur national gelistete Güter vor. Danach kann eine Genehmigungspflicht für nicht-EU-gelistete Güter im Einzelfall auf der Grundlage einer nationalen Listung eines anderen EU-Mitgliedstaates konstituiert werden, wenn im Zusammenhang mit einer konkreten Güterausfuhr eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht (drohen könnte) oder menschenrechtliche Gefährdungslagen erkannt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Zolls und im Staatsanzeiger der Niederlande.