München (15.06.2020) - Nach Angaben der Europäische Kommission können seit dem 1. Januar 2020 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen auf der Rechnung bei der Einfuhr in die EU im präferenziellen Warenverkehr mit ÜLG nicht mehr anerkannt werden, auch wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb der Gültigkeit vorgelegt werden.
Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs sind daher für alle Einfuhren ab dem 1. Januar 2020 aus den ÜLG in die EU ausschließlich Erklärungen zum Ursprung vorgesehen.
Quelle: News International IHK München, AWA, Münster
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der IHK München.