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Präferenzen: Einfuhren aus Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG-Staaten)

München (15.06.2020) - Nach Angaben der Europäische Kommission können seit dem 1. Januar 2020 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen auf der Rechnung bei der Einfuhr in die EU im präferenziellen Warenverkehr mit ÜLG nicht mehr anerkannt werden, auch wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb der Gültigkeit vorgelegt werden.

Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs sind daher für alle Einfuhren ab dem 1. Januar 2020 aus den ÜLG in die EU ausschließlich Erklärungen zum Ursprung vorgesehen.

Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Quelle: News International IHK München, AWA, Münster

 
 Weitere Informationen finden Sie auf der Website der IHK München.