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Präferenzrecht: Warenverkehr mit Zentralamerika

München (28.10.2013) - Seit Oktober wird der Handelsteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika auch mit den Staaten Costa Rica und El Salvador vorläufig angewandt.

Von der vorläufigen Anwendung ausgenommen ist Artikel 271. Als Nachweis der Ursprungseigenschaft sind Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie Ursprungserklärungen auf Rechnung, Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgesehen.

Die Ursprungsregelungen finden Sie in Anhang II des Abkommens. Zur Gruppe Zentralamerika gehören Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama.
Somit ist das Abkommen nur noch für Guatemala derzeit noch nicht anwendbar.

(Quelle: Zoll, veröffentlicht in Amtsblatt (EU) Nr. L 346 vom 15.12.201, Infoservice IHK München)

Eine Muster-Lieferantenerklärungen finden Sie hier.


Für weitere Informationen informieren Sie sich bitte bei den Ansprechpartnern Ihrer IHKs und Handwerkskammern.