Von der vorläufigen Anwendung ausgenommen ist Artikel 271. Als Nachweis der Ursprungseigenschaft sind Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie Ursprungserklärungen auf Rechnung, Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgesehen.
Die Ursprungsregelungen finden Sie in Anhang II des Abkommens. Zur Gruppe Zentralamerika gehören Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama.
Somit ist das Abkommen nur noch für Guatemala derzeit noch nicht anwendbar.
(Quelle: Zoll, veröffentlicht in Amtsblatt (EU) Nr. L 346 vom 15.12.201, Infoservice IHK München)