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REACH im Rahmen des Brexit: Registrierungen könnten Gültigkeit verlieren ‎

München (19.12.2018) - Registrierungen für chemische Stoffe aus Großbritannien können nach dem Brexit ‎ihre Wirksamkeit verlieren, falls betreffende Unternehmen keinen alleinigen Vertreter ‎mit Sitz in der EU oder EWR benennen.

Dasselbe gilt für Stoffe aus Nicht-EU-Staaten, ‎die zuvor über Großbritannien zugelassen wurden. Gemeinsame Stoffregistrierungen ‎mit einem britischen Unternehmen, die von dem dortigen Unternehmen vorgenommen ‎wurden, könnten nach dem Brexit ebenfalls nicht weiter bestehen und müssten ‎neuregistriert werden. Ferner müssten Unternehmen aus der EU etwa Exporte von ‎Chemikalien nach Großbritannien im Rahmen der PIC-Verordnung melden.‎

Deutsche Unternehmen sollten mögliche Änderungen in ihre Planung einbeziehen.‎

ECHA

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat auf ihrer Website umfassende Informationen bereitgestellt, was Unternehmen, die im Rahmen der Europäischen ‎Chemikalienverordnung REACH agieren, im Zuge des Brexit beachten sollten

Die REACH-Verordnung regelt EU-weit die Registrierung, Bewertung, Zulassung und ‎Beschränkung von chemischen Stoffen. Nach dem voraussichtlichen Ausscheiden ‎Großbritanniens aus der Europäischen Union würde die REACH-Verordnung nach ‎aktuellem Stand nicht mehr für Großbritannien gelten.‎

Quelle: News IHK München