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Schweden: Neue Regeln im Arbeitsrecht

München (25.07.2018) - Im schwedischen Arbeitsrecht ändert sich einiges in diesem Sommer. Ziel der Änderungen soll die ‎Stärkung des Steuer finanzierten Gesundheitswesens sowie die Eindämmung des steigenden ‎Krankenstands sein.

Darauf weist die Deutsch-Schwedische Handelskammer in Stockholm auf ‎‎ ihrer Internetseite hin.‎

Die neuen Regelungen im Einzelnen:‎

Ab 1. Juni 2018:‎
Mindestanforderungen der betrieblichen Altersvorsorge
Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/50/EU. Die neuen ‎Mindestvoraussetzungen zur betrieblichen Altersvorsorge müssen bei den Vereinbarungen ‎zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachtet werden. Außerdem soll ein Mindestalter als ‎Bedingung für Anwartschaften nicht die 21 Jahre überschreiten. Dazu werden erworbene ‎Anwartschaften des Arbeitnehmers bis zu dem Rentenalter von dem Arbeitgeber verwaltet. Die ‎neuen Regelungen erlauben nur eine Abweichung bei Tarifverträgen, ansonsten drohen ‎Schadensersatzansprüche!‎

Ab 1. Juli 2018:‎
Steuerpflicht für private Gesundheits- und Krankenversicherungen
Die Steuerfreiheit für die private Gesundheitsvorsorge (früher bekannt als freiwillige Leistung des ‎Arbeitgebers) wurde abgeschafft. Die nun steuerpflichtige private Gesundheitsvorsorge gilt jetzt ‎als steuerliche Betriebsausgabe. Der Arbeitgeber muss um eine Erhöhung von circa 2, 5 Prozent ‎der Kosten rechnen, ausgenommen sind betriebsärztliche Dienstleistungen sowie Maßnahmen ‎der Rehabilitation.‎

Plan für die Rückkehr von krankgeschriebenen Arbeitnehmern zum Arbeitsplatz
Das schwedische Sozialgesetzbuch hat sich geändert. Was bedeutet das für die ‎krankgeschriebenen Arbeitnehmer? Ab dem 30. Tag der Krankschreibung erstellt der Arbeitgeber ‎einen Plan (auch in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer) für die Rückkehr des Arbeitnehmers ‎zum Arbeitsplatz. Der Plan wird die Rehabilitationsmaßnahmen berücksichtigen. Somit wird die ‎Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers für mindestens 60 Tage eingeschränkt. Die Rückkehr zum ‎Arbeitsplatz entfällt bei einem gravierenden Gesundheitszustand des Arbeitnehmers.‎

Pflicht bei elektronischem Personalregister
Neben Baustellen, Restaurants, Friseur- und Wäschereibetrieben, wird ab jetzt auch in Kfz-‎Wartungsbetriebe, Schönheitssalons und Lebensmittel- sowie Tabakgroßhandelsbetriebe ein ‎elektronisches Personalregister (für die vor Ort beschäftigten Arbeitnehmer) benötigt. Durch ‎unangekündigte Kontrollen der schwedischen Steuerbehörde werden die Einträge überprüft und ‎somit soll die Schwarzarbeit weiter eingedämmt werden. Bei Rechtswidrigkeiten drohen ‎Strafgelder!‎

Wie die Deutsch-Schwedische Handelskammer berichtet, gelten die aufgeführten ‎Gesetzesänderungen auch für ausländische Arbeitgeber, die in Schweden Arbeitnehmer haben, ‎welche ihren Lebensmittelpunkt in Schweden haben und die Arbeitsaufgaben von Schweden aus ‎tätigen. Hier gelten dann die sozialen Schutzvorschriften des schwedischen Rechts, die für den ‎Arbeitnehmer günstiger sind, auch wenn im Arbeitsvertrag deutsches Recht vereinbart wurde.‎

Das Vorliegen einer Betriebsstätte ist aber keine Voraussetzung für die Anwendung der ‎erwähnten Regelungen. Wenn ein deutsches Unternehmen Mitarbeiter nach Schweden auf eine ‎Baustelle entsendet, ist dieser ebenfalls für die korrekte Dokumentation der Anwesenheit von ‎sämtlichen vor Ort beschäftigten Mitarbeitern verantwortlich. ‎

Auf alle Baustellen, die an das ID06-System angeschlossen sind, wird dies mit Hilfe der ‎sogenannten ID06-Karte durchgeführt. Das ID06-System ist eine Lösung zur Führung eines ‎elektronischen Personalregisters. Die ID06-Karten dienen zum einen als eine Stempelkarte und ‎zum anderen erbringen sie den sichtbaren Beweis dafür, dass eine Person bei dem auf der Karte ‎vermerkten Unternehmen angestellt ist. Es gibt aber auch andere Systemanbieter eines ‎elektronischen Personalregisters, z.B. im Kfz-Wartungsbetrieb wird ein anderes System ‎verwendet, um die Anwesenheit der Arbeitnehmer im elektronischen Personalregister zu ‎registrieren.‎

Ab dem 1. August 2018:‎
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Das neue Videoüberwachungsgesetz, angepasst an die europäische ‎Datenschutzgrundverordnung, ermöglicht nun eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Eine ‎Videoüberwachung in öffentlichen Betrieben wird nur bei einem berechtigten Interesse erlaubt. ‎Private Betriebe sind nicht auf behördliche Genehmigungen hingewiesen, aber die Arbeitnehmer ‎des Betriebes müssen darüber informiert werden. ‎

Die Deutsch-Schwedische Handelskammer bieten Unternehmen gerne an, Fragen zu den neuen ‎Regelungen zu beantworten. Kontaktdaten finden Sie unter ‎http://www.handelskammer.se/de/kontakt.‎

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