Dies führt unter anderem mit sich, dass alle Entsendungen unabhängig von ihrer Dauer bei der zuständigen Behörde direkt, also ab dem ersten Entsendungstag und nicht mehr erst nach fünf Tagen registriert sein müssen. Bei Missachtung der Registrierungspflicht drohen dem entsendenden Arbeitgeber Bußgelder.
Auch das Recht der Gewerkschaften auf Arbeitskampfmaßnahmen gegen den entsendenden Arbeitgeber wird erweitert.
Die zentralen Tarifverträge bestimmen nicht nur den Mindestlohn, sondern auch andere höhere Gehaltniveaus (z.B. abhängig von der Erfahrung des Mitarbeiters) sowie Überstundenzuschläge, Zuschläge für Arbeit am Abend, am Wochenende, Feiertag etc.
Im neuen Entsendungsgesetz können Gewerkschaften nun auch diese höheren Gehälter und Zuschläge bei entsendeten Arbeitnehmern fordern, wenn z.B. angesehen wird, dass die Arbeit, die von diesen ausgeführt wird, auch diesen höheren Gehaltniveaus entspricht. Die Gewerkschaften werden mit dem neuen Entsendungsgesetz tarifvertraglich geregelt höhere Gehälter bei Entsendungen fordern können.
Vielzahl an Tarifverträgen
Problem für entsendende Unternehmen ist: es gibt rund 670 verschiedene Tarifverträge in Schweden. Das erschwert die Einhaltung der jeweiligen Regeln. Deshalb kommt es nach Auskunft der Deutsch-Schwedischen Handelskammer darauf an, welcher der passende Tarifvertrag ist. Hier ist zu empfehlen, sich bei Unklarheiten an die dortigen Experten zu wenden.
Wie die Deutsch-Schwedische Handelskammer aber auch mitteilt, bestand ein gewisses Risiko von Arbeitskampfmaßnahmen immer schon. Die Gewerkschaften hätten dabei aber eher Billiglohnländer aus Osteuropa im Fokus und nicht deutsche entsendende Unternehmen.
Weitere Infos und Hilfestellung erhalten Sie bei der Deutsch-Schwedischen Handelskammer unter recht(at)handelskammer.se.
Quelle: Deutsch-Schwedische Handelskammer, News International IHK München
Ansprechpartner
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