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Spanische Plastiksteuer: Was ist zu beachten?

München. - Spanien hat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine Sondersteuer auf nichtwiederverwendbare Kunststoffverpackungen erlassen, die in Spanien erstmalig in Verkehr gebracht werden.

Spanien hat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine Sondersteuer auf nichtwiederverwendbare Kunststoffverpackungen erlassen, die in Spanien erstmalig in Verkehr gebracht werden (Gesetz: Ley de residuos y suelos contaminados para una economía circular LRSC, Ley 7/2022 vom 9.4.2022; sowie Verordnung HFP/1314/2022 vom 28.12.2022).

Diese Sondersteuer hat weitreichende Auswirkungen nicht nur für Hersteller sondern auch für Importeure solcher Produkte, die Einwegverpackungen aus Kunststoff enthalten, die entweder dem Schutz, der Behandlung, dem Umschlag, der Verteilung und oder der Aufmachung von Waren dienen, egal, ob sie etwas verpacken oder leer sind.

Das bedeutet, dass diese Steuer auch für Online-Händler außerhalb Spaniens – also für Sie als bayerische Versandshändler – gilt, wenn Sie direkt an Endverbraucher im Lande liefern. Darüber hinaus wird sie im gesamten spanischen Staatsgebiet erhoben, also ebenfalls in Ceuta, Melilla und auf den kanarischen Inseln.

Beliefern Sie spanische Unternehmen? Dann sind Sie ebenfalls (wenn auch noch indirekt) betroffen. Denn Ihre spanischen Kunden sind jetzt darauf angewiesen, von Ihnen Gewichtsangaben zu nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen zu erhalten. Damit sie ihre steuerlichen Pflichten nachkommen können. Obwohl hierzu noch eine rechtliche Grundlage zu Auflagen für ausländische Lieferanten seitens der spanischen Behörden fehlt, ist es auf jeden Fall sinnvoll diese Thematik mit Ihren spanischen Kunden zu besprechen.

Für Steuerpflichtige beträgt der Steuersatz 0,45 € pro Kilogramm nicht recycelten Kunststoffs. Bei Importen und innergemeinschaftlichen Erwerben von unter 5 KG/Monat entfällt die Steuerpflicht.

Sind Sie Steuerpflichtig, dann ist eine Eintragung im Register notwendig. Darüberhinaus sind nicht im spanischen Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige verpflichtet, eine natürliche oder juristische Person zu benennen, die sie vor der Steuerverwaltung vertritt. In diesem Fall muss die Eintragung in das Register vor dem ersten Umsatz, der einen Steuertatbestand darstellt, beantragt werden.

Weiterführende Informationen und Möglichkeit zur Registrierung finden Sie unter:
Agencia Tributaria (spanisches Finanzamt)

Quelle: AHK Spanien / Agencia Tributaria, IHK München

Veranstaltungstipp!:

Verpacken, Vermarkten, Verkaufen in Frankreich & Spanien - Außenwirtschaftsportal Bayern (bihk.de)

Das kostenfreie Webinar findet am 02.03.2023 von 09:30 bis 11:00 Uhr statt.