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Türkei: Warenverkehrsbescheinigung A.TR. - Bezeichnung in Feld 4

Augsburg - In den vergangenen Tagen erreichten einige IHKs Informationen aus der Türkei, wonach seit dem 1. September 2019 in Feld 4 des A.TR.-Formularvordrucks angeblich ausschließlich „European Community“ stehen müsse und der Zusatz „Association …“ entfiele.

Achtung: Warenein- und ausfuhr Türkei

Die Generalzolldirektion (GZD) hat diese Information nicht bestätigt, sondern im Gegenteil klargestellt, dass die vor fast drei Jahren durch die deutschen Formularverlage angepassten A.TR.-Vordrucke unverändert gültig bleiben.

EG - EU

Bereits im Oktober 2016 informierte die deutsche Zollverwaltung, dass der Wortlaut bei den Vordrucken für die Warenverkehrsbescheinigung „A.TR.“ in Feld 4 von "Europäischen Gemeinschaft" in "Europäischen Union" zu ändern ist. Am 1. September 2019 ist die Übergangsfrist zum Aufbrauchen alter Vordrucke abgelaufen. Nunmehr sind laut Zoll nur noch solche Vordrucke zu verwenden, die in Feld 4 die Bezeichnung "ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI" enthalten. Die Verwendung von "alten" Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. kann in der Türkei zur Ablehnung der Bescheinigung führen. Siehe hierzu die Fachmeldung des Zolls vom 06.09.2019.

Die Änderung des Wortlautes bezieht sich derzeit nur auf die Ausfuhr in die Türkei. Nach Mitteilung der türkischen Zollbehörde ggb. der GZD enthalten für die Einfuhr in die EU bestimmte A.TR.-Bescheinigungen aus der Türkei in Feld 4 bis zu einer möglichen Änderung weiterhin die ursprüngliche Bezeichnung "ASSOCIATION between the EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY and TURKEY".

Nähere Informationen lesen Sie in der Fachmeldung des Zolls vom 06.09.2019 auf der Webseite des Deutschen Zolls.

Quelle: News International IHK Schwaben