Neu ist die Pflicht, die Arbeitsverträge aller entsandten Arbeitsnehmer am Arbeitsort aufzubewahren, und zwar in tschechischer Sprache.
Im Falle einer Kontrolle ist vorzulegen:
- Deutsche Gewerbeberechtigung (Gewerbeanmeldung, Handwerkskarte, ggf. Handelsregisterauszug)
- Werkvertrag mit dem tschechischen Auftraggeberverzeichnis der in Tschechien eingesetzten Arbeitnehmer mit dem Nachweis, dass sie in Deutschland zur Kranken- und Sozialversicherung angemeldet sind
- Formular A1
- Europäische Krankenversicherungskarte
- Kopien der Arbeitsverträge
- Nachweis, dass die entsandten Arbeitnehmer in Tschechien beim Arbeitsamt gemeldet wurden (=Entsendemeldung)
Diese Dokumente müssen (mit Ausnahme des Sozialversicherungsnachweises A1 und der Europäischen Krankenversicherungskarte) in einer tschechischen Übersetzung vorgelegt werden.
Strafe bei Nichteinhaltung
Die Einhaltung dieser neuen Regelungen kontrollieren die tschechischen Organe der Arbeitsinspektion (www.suip.cz). Fehlende Unterlagen am Arbeitsort werden mit einer Geldstrafe in Höhe bis zu 500.000 CZK (ca. 20.000 EUR) geahndet.
Bei Entsendungen von sog. Drittstaatlern (Nicht-EU-Bürgern) kann das tschechische Kontrollorgan auch die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates anfordern.
(Quelle: Bayern Handwerk International)