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Tschechien: Verschärfte Auskunftspflichten bei vorübergehender Entsendung

Prag (02.01.2017) Die Tschechische Republik hat am 1. April 2017 die EU-Entsenderichtlinien umgesetzt und damit neue Auskunftspflichten eingeführt. Die Regelung bezieht sich auf alle entsandten Arbeitnehmer. Es ist geplant, die Kontrollen im Laufe von 2018 drastisch zu erhöhen.

Neu ist die Pflicht, die Arbeitsverträge aller entsandten Arbeitsnehmer am Arbeitsort aufzubewahren, und zwar in tschechischer Sprache.

Im Falle einer Kontrolle ist vorzulegen:

  • Deutsche Gewerbeberechtigung (Gewerbeanmeldung, Handwerkskarte, ggf. Handelsregisterauszug)
  • Werkvertrag mit dem tschechischen Auftraggeberverzeichnis der in Tschechien eingesetzten Arbeitnehmer mit dem Nachweis, dass sie in Deutschland zur Kranken- und Sozialversicherung angemeldet sind
  • Formular A1
  • Europäische Krankenversicherungskarte
  • Kopien der Arbeitsverträge
  • Nachweis, dass die entsandten Arbeitnehmer in Tschechien beim Arbeitsamt gemeldet wurden (=Entsendemeldung)

Diese Dokumente müssen (mit Ausnahme des Sozialversicherungsnachweises A1 und der Europäischen Krankenversicherungskarte) in einer tschechischen Übersetzung vorgelegt werden.

Strafe bei Nichteinhaltung

Die Einhaltung dieser neuen Regelungen kontrollieren die tschechischen Organe der Arbeitsinspektion (www.suip.cz). Fehlende Unterlagen am Arbeitsort werden mit einer Geldstrafe in Höhe bis zu 500.000 CZK (ca. 20.000 EUR) geahndet.

Bei Entsendungen von sog. Drittstaatlern (Nicht-EU-Bürgern) kann das tschechische Kontrollorgan auch die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates anfordern.

(Quelle: Bayern Handwerk International)