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Tschechische Republik: Wichtige Änderung bei der Mitarbeiterentsendung

Prag/Berlin - Das tschechische Beschäftigungsgesetz wurde geändert. Das hat zur Folge, dass die Meldung der Entsendung von deutschen Mitarbeitern, die in der Tschechischen Republik eingesetzt werden, durch den deutschen Betrieb abgegeben werden muss. Davor wurde dies vom Auftraggeber geleistet.

Meldung vor Arbeitsbeginn

Wenn Sie Mitarbeiter in die Tschechische Republik entsenden, müssen Sie vor Arbeitsbeginn eine Entsendemeldung abgeben. Spätestens an dem Tag, an dem die Mitarbeiter ihre Arbeit beginnen. Das Formular für die Entsendemeldung gibt es in tschechischer und englischer Sprache. Den Link zum Formular in englischer Sprache finden Sie hier zum Download. Die Meldung müssen Sie an die zuständige regionale Dienststelle des Arbeitsamts, in dessen Bezirk Sie tätig werden, senden. Diese kann per Post oder per Mail versandt werden. Den Link zur regionalen Stelle finden Sie hier zum Download.

Ende der Entsendung

Wenn die Arbeit und damit die Entsendung beendet ist, müssen Sie spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen wieder die zuständige regionale Dienststelle des Arbeitsamts informieren. Auch wenn sich Änderungen der Entsendedaten ergeben.

Strafe bei Nichterfüllung: Findet keine Entsendemeldung statt, kann eine Strafe bis zu 100.000 CZK (rund 4.000 Euro) verhängt werden.

Weitere Dokumente

Wie im übrigen Binnenmarkt müssen die Arbeitnehmer während der Entsendung weitere Dokumente mitführen. Dazu gehören

  • A1-Bescheinigung (erhältlich bei Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger)
  • Erfassungspflicht: Persönliche Angaben der Mitarbeiter (siehe „Ausführliche Informationen“ hier zum Download)
  • Arbeitsvertrag oder ähnliches Dokument übersetzt in tschechischer Sprache (Strafe bei Nichterfüllung bis zu 500.000 CZK (rund 20.000 Euro).

Ebenfalls sind die jeweiligen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Lohn, Überstunden, Urlaub etc.) zu beachten. Diese finden Sie ebenfalls in "Ausführliche Informationen" beschrieben.