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Türkei entschärft Vorschrift zur Vorlage von Ursprungszeugnissen zusätzlich zur ‎A.TR ab 01.01.2021

München (30.12.2020) - Die Türkei entschärft Vorschrift zur Vorlage von Ursprungszeugnissen zusätzlich zur A.TR ab 01.01.2021. Die Vorlage von Ursprungszeugnissen ist nur noch bei handelspolitischen Maßnahmen unterliegenden Waren erforderlich.

Am 10. Dezember 2020 hat die Türkei eine Änderung der Zollverordnung im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330 veröffentlicht. Eine Übersetzung der EU-Delegation in Ankara ist beigefügt.

Die Änderung betrifft Artikel 205 (4) ç über die Ausnahmen vom Erfordernis der Vorlage eines Ursprungszeugnisses (UZ). Die Formulierung wurde dahingehende angepasst, dass UZ nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR vorgelegt werden müssen, bei denen die betreffenden Waren handelspolitischen Maßnahmen (vgl. Artikels 47 des Beschlusses 1/95 über handelspolitische Maßnahmen) unterliegen. Die EU spricht von einer „expliziteren“ Eingrenzung der Pflicht zur Vorlage eines UZ (siehe Anlage des Marktzugangsausschusses). Die neue Regelung ersetzt die zuvor in diesem Unterabsatz formulierte Ausnahmeregelung auf Grundlage einer „Risikobewertung“. Diese wenig präzise Formulierung hat in der Praxis dazu geführt, dass Unternehmen für nahezu alle Sendungen Ursprungszeugnisse beantragt haben, um mögliche Probleme zu vermeiden. Diese Änderung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Weitere Informationen

Amtsblatt 31330, Änderung der TR Zollverordnung Art
12 10 December 2020-customs regulation amendment 1-3
MAAC_Turkish requirement of a certificate of origin-1

(Quelle: News International IHK für München und Oberbayern, DIHK)