Waren mit Ursprung aus Ländern der EU, der EFTA und (je nach Warentarifnummer) teilweise auch aus weiteren Ländern der Pan-Euro-Med-Zone sind von den Zusatzzöllen nicht betroffen.
Für Waren mit Ursprung in Ländern außerhalb der EU und der EFTA fällt der Zusatzzoll an. Dies gilt in jedem Fall, sofern die Ware über die EU in die Türkei gelangt. Wird die Ware direkt aus dem Drittland in die Türkei geliefert, können teilweise andere Zusatzzollsätze zur Anwendung kommen.
Die türkische Regierung hat nun die Laufzeit der Zusatzzölle vom 30.09.2020 auf den 31.12.2020 verlängert. In einigen Fällen bleiben die Zusatzzölle danach mit geringeren Zollsätzen bestehen.
Weitere Informationen, unter anderem die Rechtsgrundlagen und die von den Zusatzzöllen betroffenen Warentarifnummern, finden Sie auf der Webseite der IHK für München und Oberbayern (im Abschnitt „Einfuhr in die Türkei: Ausgleichs- / Zusatzzölle und Erfordernis eines IHK-Ursprungszeugnisses zusätzlich zur A.TR.“):
Quellen: News International IHK München/DIHK
Empfehlung der IHK:
Wir empfehlen (zur Vermeidung jeglicher Sonderzölle), bei jeder Warenlieferung aus der EU in die Türkei neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. immer auch ein IHK-bescheinigtes Ursprungszeugnis und, falls die Ware ihren Ursprung in der EU oder der Pan-Euro-Med-Zone hat, zusätzlich die besondere Lieferantenerklärung EU – Türkei beizugeben.
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Türkei: Laufzeit für Zusatzzölle auf 31.12.2020 verlängert
IHK München