Bei einem Warenwert über 6.000 Euro kann eine solche Ursprungserklärung nur von einem Unternehmen abgeben werden, das "Ermächtigter Ausführer" ist.
Hinsichtlich des Wortlauts der Ursprungserklärung weist die Generalzolldirektion nun auf Folgendes hin:
Die Generalzolldirektion informiert, dass die vorgeschriebene Formulierung der Erklärung auf der Rechnung laut Anhang IV zu Protokoll I für den Warenverkehr mit der Ukraine des Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 161 vom 29.05.2014 in der deutschen Fassung folgendermaßen lautet:
"Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind."
In der Ukraine kann es durch den Gebrauch des Wortes „anders“ im Wortlaut der Erklärung zu einer Nichtanerkennung der Rechnung kommen. Daher wird geraten, den in Anhang IV zu Protokoll I veröffentlichen Text heranzuziehen.
Quelle: News IHK München, Generalzolldirektion