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Ukraine: Achtung bei der Ursprungserklärung

Nürnberg (05.09.2018) - Zwischen der Ukraine und der EU gibt es ein Freihandelsabkommen. Wenn Unternehmen die damit einhergehenden Zollpräferenzen nutzen möchten, ist für Lieferungen mit einem Warenwert von unter 6.000 Euro eine Ursprungserklärung notwendig.

Bei einem Warenwert über 6.000 Euro kann eine solche Ursprungserklärung nur von einem Unternehmen abgeben werden, das "Ermächtigter Ausführer" ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der Ursprungserklärung weist die Generalzolldirektion nun auf Folgendes hin:

Die Generalzolldirektion informiert, dass die vorgeschriebene Formulierung der Erklärung auf der ‎Rechnung laut Anhang IV zu Protokoll I für den Warenverkehr mit der Ukraine des Amtsblatt der ‎Europäischen Union Nr. L 161 vom 29.05.2014 in der deutschen Fassung folgendermaßen lautet:‎

‎"Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses ‎Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, ‎präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind." ‎

In der  Ukraine  kann es durch den Gebrauch des Wortes „anders“ im Wortlaut der Erklärung zu ‎einer Nichtanerkennung der Rechnung kommen. ‎Daher wird geraten, den in Anhang IV zu Protokoll I veröffentlichen Text heranzuziehen. ‎

Quelle: News IHK Nürnberg/Generalzolldirektion

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