Handelsbeschränkungen ausgesetzt:
Der Beschluss der EU soll vorläufig ein Jahr gelten und beinhaltet die Aussetzung folgender Handelsbeschränkungen:
- sämtliche Zölle auf noch nicht liberalisierte Waren durch das bestehende vertiefte Freihandelsabkommen
- Zölle auf gewerbliche Waren, die bis Ende 2022 auslaufen,
- Zölle auf Obst und Gemüse, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen,
- Zollkontingente auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Außerdem werden ab sofort alle Antidumpingzölle auf Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine und die Anwendung der gemeinsamen Einfuhrpreisregelung auf Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine ausgesetzt.
Der Beschluss ist dabei an folgende Bedingungen geknüpft:
- Einhaltung der Ursprungsregeln von Produkten und der damit verbundenen Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen;
- Verzicht der Ukraine auf die Einführung neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neuer mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren mit Ursprung in der EU
- Verzicht auf die Erhöhung bestehender Zölle oder Abgaben oder auf die Einführung sonstiger Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen (einzige Ausnahme: eindeutig im Kriegskontext gerechtfertigt)
- die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Ukraine und die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sowie fortgesetzte und anhaltende Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption und rechtswidrigen Handlungen gemäß des bestehenden Assoziierungsabkommens.
Quellen: News International IHK Nürnberg, GTAI; Verordnung (EU) 2022/870, ABl. L 152 vom 3. Juni 2022, S. 103