Wenn der ausländische Subunternehmer keine Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer vorlegen kann, hat der deutsche Auftraggeber 15 Prozent Bauabzugsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen.
Die einbehaltene Bauabzugssteuer schützt ihn auch, wenn es sich bei dem Subunternehmer nachweislich um eine bloße ausländische Briefkastenfirma handelt, wie die Deutsche Handwerkszeitung (DHZ) berichtet.
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Quelle: BHI NL 10/2022, DHZ