Würzburg (29.11.2021) - Das insgesamt erst zweite Abkommen dieser Art zwischen Deutschland und den VAE trat am 14. Juli 2011 mit einer auf 10 Jahre befristeten Laufzeit in Kraft. Das Abkommen hätte nur dann verlängert werden können, wenn sich beide Länder vor dem 30. Juni 2021 darauf verständigt hätten. Deutschland hat jedoch am 14. Juni 2021 beschlossen, das Abkommen mit den VAE nicht zu verlängern.
Als Folge daraus richtet sich ab dem 1. Januar 2022 die Besteuerung von Einkünften aus Tätigkeiten in den VAE wieder ausschließlich nach dem nationalen deutschen Steuerrecht.
Unbeschränkte Steuerpflicht Voraussetzung
Voraussetzung dafür ist jedoch die sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Bei einer juristischen Person ist dies entweder an die Leitung der Gesellschaft (§ 10 Abgabenordnung) oder den Sitz (§ 11 Abgabenordnung) gekoppelt.
Das deutsche Steuerrecht sieht allerdings auch einige einseitige Maßnahmen zur „Vermeidung der Doppelbesteuerung" vor. So kann bei ausländischen Einkünften etwa das Anrechnungsverfahren (§ 34 c Abs. 1 Einkommensteuergesetz, § 26 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz) zur Anwendung kommen, wonach die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Eine andere Möglichkeit bleibt der Abzug der ausländischen Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage (§ 34 c Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz).
Staatenbezogene Informationen des Bundesfinanzministeriums zu den VAE
Quelle: News International IHK Würzburg