Nachdem die britische Finanzbehörde HMRC im vergangenen Jahr ausländischen Unternehmen die Möglichkeit gab, sich für ein spezielles Verfahren, das sogenannte Advanced Notification of UK VAT registration, anzumelden, um eine britische Umsatzsteuernummer für den Fall eines ungeregelten Brexits zu erhalten, sind die vergebenen Nummern nun nicht mehr verwendbar. Die Sonderregelung wurde zurückgenommen.
Nun gilt wieder: Eine umsatzsteuerliche Registrierung im Vereinigten Königreich kann nur beantragt werden, wenn steuerpflichtige Umsätze bereits generiert werden oder diese innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Registrierungsantrags mit Sicherheit zu erwarten sind.
Für Unternehmen, die nach Ablauf der Übergangsphase Importe in das Vereinigte Königreich durchführen, kann der Registrierungsprozess daher bereits ab Oktober 2020 in die Wege geleitet werden, um auf die steuerlichen Änderungen vorbereitet zu sein.
Quelle: IHK Nürnberg für Mittelfranken, Deutsch-Britische AHK