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Verwendungsfrist für Ursprungszeugnisse

Brüssel (12.02.2019) Alte Vordrucke für Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck „Europäische Gemeinschaft/European Community“ können noch bis zum 1. Mai 2019 verwendet werden.

Gemäß Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen in der Fassung vom April 2016 können alte Vordrucke für Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck „Europäische Gemeinschaft/European Community“ nur noch bis zum 1. Mai 2019 verwendet werden.

Wortlaut ist wichtig

Die IHK weist darauf hin, dass ab dann nur noch UZ-Formularsätze mit dem Aufdruck „Europäische Union/European Union“ zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert werden. Als Vornachweis können vor dem 1. Mai 2019 ausgestellte UZs mit dem Aufdruck "Europäische Gemeinschaft/European Community" dagegen auch nach dem 1. Mai 2019 anerkannt werden.

Die Aufbrauchfrist für die alten UZ-Formulare folgt der Frist für Übergangsvorschriften des Unionszollkodex (z.B. Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen) und ist auch in den Guidelines zum nichtpräferenziellen Ursprung von Eurochambres festgeschrieben.

(Quelle: IHK Niederbayern)