Diese Visa werden von den Auslandsvertretungen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Drittstaatsangehörige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen (§2Abs.8 Aufenthaltsgesetz) und die für das Unternehmen in diesem Mitgliedstaat eine vorübergehende Dienstleistung in Deutschland erbringen, welche drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreitet, müssen kein Visum nach Vander Elst beantragen.
Ist durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten eine vorübergehende Dienstleistung von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten beabsichtigt, ist ein Visumsantrag weiterhin erforderlich.
Quelle: Zoll.de
(BHI NL 10/2022)