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WICHTIG: Änderungen beim Grenzverkehr mit Nachbarstaaten (< 24 Stunden) ab 9.12.2020‎

München (09.12.2020) - Bitte beachten Sie, dass die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung überarbeitet wurde und seit Mittwoch, 09.12.2020, neue Regelungen gelten.

Der wichtigste Punkt für Geschäftsreisen:

Der Ausnahmetatbestand aus §2 Abs. 2 Nr. 1 EQV (Grenzverkehr mit den Nachbarstaaten) wird vorläufig außer Kraft gesetzt.
 
Weitere Informationen zu Geschäftsreisen in Pandemie-Zeiten:

Sofern eine Einreise nach Deutschland möglich ist, sind nach erfolgter Einreise die geltenden Quarantänemaßnahmen des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten.

Quarantäne Vorschriften in Bayern

Die derzeitge Fassung der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) gilt vom 9. Dezember 2020 bis 5. Januar 2021. Grundsatz der Quarantänepflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet

Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise in häusliche Quarantäne zu begeben.

Die einreisenden Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen ihrer Verpflichtungen zur Quarantäne hinzuweisen. Dies hat auf dem Wege einer digitalen Einreiseanmeldung vor Einreise in die Bundesrepublik unter Nutzung des amtlichen Onlineformulars zu erfolgen. Die Bestätigung der Meldung ist bei Einreise mitzuführen. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung zu erfüllen.

Die einreisenden Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion auftreten.

Verkürzung der Quarantänepflicht durch Vorlage eines negativen Covid19-Testergebnisses

Eine häusliche Quarantäne kann ab dem fünften Tag gem. § 3 EQV verkürzt werden, sofern ein Test vorliegt, welcher bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind und dieser der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt wird. Der molekularbiologische Test muss den Standards des RKI genügen (Liste der Länder mit ausreichenden Qualitätsstandards) und darf frühestens 5 Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen werden.

Zur Durchführung des Covid19-Tests zur Verkürzung der Quarantäne darf die Quarantäne unterbrochen werden, wenn und solange dies erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 EQV).

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Quarantäne ohne negatives Testergebnis:

Ausnahmen von der Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses sind in einigen ausgewählten Fällen möglich. Gem. § 2 Abs. 2 EQV gelten diese u. a. für:

  • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.

  • Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland oder einem Risikogebiet aufhalten und deren Tätigkeit zum Bespiel für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,

  • Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), die in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).

  • z. B. Saisonarbeitskräfte wie Erntehelfer etc. unter Wahrung der speziellen Arbeits- und Hygieneauflagen siehe § 2 Absatz 2 Nr. 6.

HINWEIS: Die Ausnahmeregelung zum Grenzverkehr mit Nachbarstaaten (< 24 Std.) wurde im Rahmen der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 9.12.2020 bis auf Weiteres gestrichen.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Quarantäne mit negativem Testergebnis:

Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne sind in § 2 Abs. 3 EQV vorgesehen. Voraussetzung ist in diesen Fällen allerdings das Vorliegen eines negativen Covid19-Tests:‎

  • Personen aus Deutschland, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben und nach Deutschland zurückreisen,

  • Personen aus dem Ausland, die aus Risikogebiet für bis zu fünf Tage aus zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflichen Gründen nach Deutschland einreisen.

    Die zwingende Notwendigkeit ist in beiden Fällen durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Laut Begründung der Musterverordnung des Bundes (S. 24) ist die berufliche Tätigkeit zwingend notwendig, wenn die Wahrnehmung der Tätigkeit unerlässlich ist und eine Absage oder Verschiebung mit ernsthaften beruflichen Folgen einhergeht.

    Die zwingende Notwendigkeit ist vom Arbeit-, Auftraggeber oder der Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Der Begriff des Auftraggebers ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen: Dieser soll sowohl selbständige Geschäftstätigkeiten als auch vorvertragliche Konstellationen der Geschäftsanbahnung, die nicht in einen Vertragsschluss münden, erfassen. Hierzu sollte das für die Einreise dringender Geschäftsreisen aus Drittstaaten verfügbare Musterformular zur wirtschaftlichen Notwendigkeit, Unaufschiebbarkeit und Nichtdurchführbarkeit im Ausland genutzt werden.

  • HINWEIS: Die zunächst für Grenzgänger bestehende Verpflichtung eines wöchentlichen Test ist durch die Neufassung der EQV (Fassung vom 29. November 2020) aufgehoben worden. (Siehe hierzu auch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 24. November 2020).

  • Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-, Pflege- und Betreuungswesens, insbesondere als Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal oder 24-Stunden-Betreuungskräfte, unabdingbar ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen ist.

Voraussetzung für die Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung ist das Vorliegen eines schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache, das der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

Laut den Begründungen der Musterverordnung des Bundes (S. 25) ist eine Testung im Rahmen der Einreise sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch (bei unverzüglicher Fahrt dorthin) in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung möglich.

Für alle Ausnahmen von der Quarantänepflicht gilt: Die dort bezeichneten Personen dürfen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit Covid19 hinweisen (Kriterien des RKI).

Einzelheiten entnehmen Sie der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung
 
Für Rückfragen stehen auch die Außenwirtschaftsberater Ihrer zuständigen Kammer gerne zur Verfügung.


Quelle: International News IHK München