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Zoll: Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

München (22.06.2017) - Durch die Änderung wird die zuvor vereinbarte Änderungen des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter berücksichtigt.

Wesentlicher Inhalt der Aktualisierung sind die Anpassung der Vorschriften zur Bußgeldbewehrung in § 82 AWV sowie Änderungen der Ausfuhrliste in Form einer Neufassung. Damit berücksichtigt die Verordnung zuvor vereinbarte Änderungen des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter.
 
Am 3. Mai 2017 erfolgte die Bekanntmachung der Achten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Ein wichtiger Grund für die Aktualisierung der AWV waren die im vergangenen Jahr vereinbarten Änderungen im Rahmen des Wassenaar Arrangements. Dieses multilaterale Exportkontrollregime umfasst eine Güterliste für konventionelle Rüstungsgüter, welche jährlich unter Berücksichtigung von technologischen und sicherheitsrelevanten Entwicklungen auf ihren Aktualisierungsbedarf hin überprüft wird. Auf Grundlage dieser Prüfung wurden im Jahr 2016 Änderungen der Güterliste vereinbart. Die nun durch die Verordnung vorgenommene Änderung der Ausfuhrliste der AWV (Artikel 1 Nummer 2 der Änderungsverordnung) setzt diese Vereinbarung um. Ferner erfüllt die geänderte Ausfuhrliste das Umsetzungserfordernis, welches sich aus der entsprechenden Anpassung der gemeinsamen Militärgüterliste der EU ergibt.

Sanktionsvorschriften

 Die ferner erfolgte Ausweitung von Sanktionsvorschriften im Rahmen des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4b, Absatz 4 AWV (Artikel 1 Nummer 1 Buchst. a, b der Änderungsverordnung; Bußgeldbewehrung) dient der nötigen nationalen Umsetzung zuvor erlassener Verbote des Europäischen Rates. Diese Verbote erstrecken sich vor allem auf die Nutzung von Immobilien und auf die Einrichtung von Bankkonten. Grundlage ist die beabsichtigte Verschärfung restriktiver Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea durch Änderung der diesbezüglichen EU-Verordnung.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner Ihrer IHK oder Handwerkskammer.