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Zoll: Anpassung der Fragebögen für zollrechtliche Bewilligungen

Bayreuth (19.03.2018) - Für alle zollrechtlichen Bewilligungen, die sich an einem oder mehreren Kriterien des Art. 39 Unionszollkodex orientieren, wurde ein einheitlicher Fragebogen mit mehreren Teilen erstellt.

Der Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen istseit dem 15.02.2018 bei Neuanträgen zu nutzen. Je nach Art der beantragten zollrechtlichen Bewilligung sind einzelne Felder auszufüllen oder freizulassen. Der bereits aus der Neubewertung von Bestandsbewilligungen bekannte „kriteriumsbezogene Prüfungsansatz" wird künftig auch bei Neuanträgen angewandt.

Unbedenklichkeitsbescheinigung muss nicht mehr vorgelegt werden

Mit Blick auf das Kriterium der Zahlungsfähigkeit ist die Anforderung entfallen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsträger/Krankenkassen vorzulegen. Mit Blick auf das Kriterium der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit ist die Abfrage der zuständigen Finanzämter bei ausgewählten, mit Zollangelegenheiten betrauten Unternehmensmitarbeitern, wie im Falle der Neubewertung, weiterhin in den Fragebögen enthalten. Auf Nachfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertags DIHK hat die Generalzolldirektion (GZD) bestätigt, dass die Angabe des Finanzamtes zwar abgefragt wird. Ein Abgleich zwischen den Zollämtern und Finanzämtern zur Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit findet jedoch vorerst nicht statt. Der Abgleich bleibt zunächst – genau wie im Falle der Neubewertung bestehender Bewilligungen – ausgesetzt. Das Bundesministerium der Finanzen und die GZD warten diesbezüglich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bzw. des Finanzgerichts Düsseldorf ab, die die Zulässigkeit der Abfrage prüfen.

Quelle: Newsletter IHK für Oberfranken Bayreuth