Nürnberg (19.05.2021) - Ab dem 1. Juli 2021 tritt die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das MwSt-Digitalpaket insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern neu. Das bedeutet, dass für jede Ware, die aus einem Drittland geliefert wird, Einfuhrabgaben anfallen.
Ab diesem Zeitpunkt muss grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst. Dieser bezahlt auch schon die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll. In der Regel müssen Sie dann die Abgaben plus Servicepauschale bei der Zustellung der Sendung bei dem Beförderer bezahlen.
Import-One-Stop-Shop
Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR tätigen, können zudem das Verfahren des Import-One-Stop-Shop direkt nutzen. Es ermöglicht den Unternehmern, die unter diese Sonderregelung fallenden Umsätze ebenfalls ab 1. Juli 2021 in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Wenn sich der Verkäufer im Drittland im neuen Mehrwertsteuersystem der EU registriert und die einzige Anlaufstelle für den Import (IOSS = Import One Stop Shop) verwendet, entstehen bei Waren mit einem Wert von höchstens 150 Euro beim Zoll keine zusätzlichen Gebühren (Einfuhrabgaben).
In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, die fälligen Abgaben über das oben genannte Mehrwert-steuersystem an die EU zu zahlen. Diese Abgaben sind in der Regel bereits im Rechnungsendbetrag des Verkäufers enthalten. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung bleibt aber auch in diesem Fall bestehen und wird in der Regel vom Beförderer für Sie übernommen.
Bei einem Sachwert bis 150 Euro ist die Einfuhr weiterhin zollfrei. Diese bisherige Wertgrenze von 150 Euro bleibt also auch nach dem 1. Juli 2021 bestehen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der deutschen Zollverwaltung und auf der Homepage des Bundesamtes für Steuern sowie in der Fachmeldung der Generalzolldirektion.