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Zoll: Offene Ausfuhrvorgänge - Fristen

München (04.08.2020) - Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und mit der Absicht, für Unternehmen eine Verfahrenserleichterung zu bewirken, hatte der deutsche Zoll in der ATLAS-Info Nr. 0034/20 vom 27.04.2020 darüber informiert, dass automatisierte Abfragen im Zusammenhang mit offenen, nicht erledigten Ausfuhrvorgängen – so genannte Nachforschungsverfahren bzw. Follow-Up-Verfahren – nicht mehr nach 90 Tagen, sondern erst nach 300 Tagen über die IT-Anwendung des deutschen Zolls „ATLAS“ initiiert werden.

Damit einher ging eine Fristverlängerung für die Vorlage von Alternativnachweisen über die erfolgte Ausfuhr auf 360 Tage.

Erleichterung

Die Fristverlängerung für die Vorlage von Alternativnachweisen stellt für Unternehmen tatsächlich eine Erleichterung dar. Die Verschiebung der zollseitigen Einleitung eines Follow-Up-Verfahrens von 90 auf 300 Tage birgt jedoch die Gefahr, dass betroffene Unternehmen ggfs. den Überblick über offene Ausfuhrvorgänge verlieren.
 
Auf Bitten des DIHK und der AG Zoll hat die Generalzolldirektion die Frist zur zollseitigen Einleitung von Nachforschungsverfahren wieder auf 90 Tage zurückgesetzt und gleichzeitig die Fristverlängerung zur Vorlage von Alternativnachweisen auf 360 Tage beibehalten. Einzelheiten sind der ATLAS-Info Nr. 0063/20 vom 10.07.2020 zu entnehmen.
 
Hinweis: Ausfuhrvorgänge mit Überlassungsdatum zwischen dem 24.04.2020 und dem 09.07.2020 sind von der erneuten Anpassung ausgenommen. D.h., in diesen Fällen wird das Nachforschungsverfahren gemäß der zwischenzeitlichen Regelung erst nach 300 Tagen vom Zoll eingeleitet.
 
Einen vollständigen Überblick über den Ablauf des o. g. Verfahrens finden Sie unter Punkt 4.9.5 der ATLAS-Verfahrensanweisung.
 

Quelle: Generalzolldirektion/ News International IHK München
 
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