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Zoll: Umsetzung der Neudefinition des zollrechtlichen Ausführers

München (09.07.2019) - Die Änderungen des europäischen Zollrechts beinhalteten damals u. a. eine Neufassung des Begriffes des zollrechtlichen Ausführers für kommerzielle Sendungen.

Bereits am 30. Juli 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/1063 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Unionszollkodex (Delegated Act, UZK-DA) im EU-Amtsblatt Nr. L 192 veröffentlicht. Zwecks Erläuterung des neugefassten Ausführerbegriffs (Art. 1 Nr. 19 UZK-DA) hatte die EU-Kommission ihr Export & Exit-Guidance-Papier aktualisiert. Im Annex A wurde den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten eine unverbindliche Interpretationshilfe zur Auslegung des neuen Ausführerbegriffs zur Verfügung gestellt.

Neudefinition Ausführer

Die Neudefinition des zollrechtlichen Ausführers im Art. 1 Nr. 19 UZK-DA lautet:
"Ausführer" ist

a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.
 
Für deutsche Unternehmen hatte die Neuerung zunächst keine Konsequenzen, da aufgrund zollinterner Abstimmungen weiterhin – abweichend von den EU-Vorgaben – nach den in Ziffer 117 der Dienstvorschrift A 06 10 geregelten Grundsätzen vorgegangen wurde.
 
Die deutsche Zollverwaltung informierte Ende Juni nun, dass die zollinterne Abstimmung zur Umsetzung der Neudefinition des zollrechtlichen Ausführerbegriffs gemäß Art. 1 Nr. 19 UZK-DA jetzt auch in Deutschland abgeschlossen wurde.
 
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist es gemäß der Generalzolldirektion (GZD) nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein muss. Wesentliche Merkmale des Ausführers sind, dass es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt – das wird ein sehr viel flexibleres Agieren der Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen.

Ergänzende Prüfungen können durchgeführt werden

Die GZD führt des Weiteren aus, dass in Fällen, in denen der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer abweicht, ergänzende Prüfungen durch die Abfertigungszollstellen erforderlich sein können – insbesondere bei risikobehafteten Ausfuhren. Dies könne im Einzelfall zu einem zeitlichen Mehraufwand führen. Mit Inbetriebnahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 (21. September 2019) wird als Zwischenlösung eine neue Unterlagencodierung („Typ“) eingeführt, die anzuwenden ist, wenn der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer abweicht. In diesem Fall ist im Datenfeld „Referenz“ die EORI-Nummer verpflichtend und im Datenfeld „Zusatz“ die Niederlassungsnummer optional einzutragen.
 
Der zollrechtliche Ausführer/Anmelder muss demnach bei Zulässigkeitsprüfungen nach § 14 Außenwirtschaftsverordnung alle erforderlichen Unterlagen und sonstigen Daten zum Ausfuhrrechtsgeschäft auf Anforderung der Zollstelle zeitnah zur Verfügung stellen.
 
Laut GZD wird eine gesonderte ATLAS-Information zu entsprechender Zeit veröffentlicht. Die DV E-VSF A 06 10 und die Erläuterungen auf www.zoll.de werden baldmöglichst angepasst.
 
(Quelle: News International der IHK München/DIHK)
 
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