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Zoll und EU: Einfuhrbedingungen für bestimmte Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

Bonn (04.12.2018) - Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wurden nach Angaben von Germany Trade & Invest GTAI verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs festgelegt.

Davon betroffen sind unter anderem Weinblätter aus der Türkei und Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam. Für die Einfuhr von Curryblättern aus Indien gelten besondere Bedingungen für die Einfuhr gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014.

Trotz der verstärkten Kontrollen der genannten Lebensmittel konnte keine Verbesserung der Situation festgestellt werden. Die festgelegten Rückstandhöchstgehalte für Pestizide werden häufig überschritten. Vor diesem Hintergrund werden besondere Bedingungen für die Einfuhr von Weinblättern aus der Türkei sowie Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam festgelegt:  Vor der Ausfuhr in die Union sind amtliche Kontrollen, einschließlich Probenahme und Analyse, durchzuführen. Für alle Einfuhren muss eine Genusstauglichkeitsbescheinigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass sie gemäß der Richtlinie 2002/63/EG beprobt wurden.

Verordnung gilt bald!

Die Verordnung gilt ab 8. Dezember 2018. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Weinblättern aus der Türkei, Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam und Curryblättern aus Indien, die ihr Ursprungsland oder das Versandland, wenn es ein anderes als das Ursprungsland sein sollte, vor dem 8. Dezember 2018 verlassen haben, sofern diese Sendungen den Anforderungen der bis zum 7. Dezember 2018 geltenden Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 genügen.

Alle besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Curryblättern aus Indien, Weinblättern aus der Türkei und Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam im Hinblick auf die Feststellung von Pestizidrückständen werden in der vorliegenden Verordnung festgelegt. Folglich werden die Einträge für Weinblätter aus der Türkei bzw. Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gestrichen und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 über Curryblätter aus Indien aufgehoben.

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