Die neuen und modernisierten Ursprungsregeln gelten für alle PEM-Vertragsparteien und somit für folgende Länder: die Schweiz, die Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, die palästinensischen Gebiete, Georgien, die Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.
Bis zum 31. Dezember 2024 bleibt die gegenwärtige Situation bestehen. Das bedeutet, dass bis zum Stichtag zwei Systeme in der PEM-Zone gelten: 1) das PEM-Übereinkommen und 2) die Übergangsregeln.
Ab dem 1. Januar 2025 sollen nur noch die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens und somit nur noch ein Set von Ursprungsregeln im gesamtem PEM-Raum Anwendung finden. Die Übergangsregeln sind sodann nicht mehr anwendbar, da das revidierte PEM-Übereinkommen diese inhaltlich deckungsgleichen Übergangsregeln ersetzen wird. Für welche Länder die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens ab dem 1. Januar 2025 tatsächlich gelten, hängt von langwierigen, internen Genehmigungsverfahren in den Partnerländern ab. Denn noch nicht alle Freihandelsabkommen der EU sehen bereits einen dynamischen Link auf das Übereinkommen in seiner aktuellen und dann auch revidierten Fassung vor.
Die neuen Regeln gehen vor allem mit administrativen Vereinfachungen für Unternehmen einher. Im Handel mit allen Vertragsparteien wird in Zukunft nur noch eine Art von Ursprungsnachweis erforderlich sein. Nämlich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung. Der Ursprungsnachweis EUR-MED wird nicht länger beibehalten. Zudem werden die produktspezifischen Listenregeln vereinfacht.
Des Weiteren sieht das revidierte Übereinkommen unter anderem folgende Änderungen vor:
- Es soll eine Vollkumulation eingeführt werden.
- Die No-Drawback-Regel soll abgeschafft werden - die Möglichkeit der Zollrückerstattung wäre somit einfacher.
- Der Ab-Werk-Preis sowie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sollen anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres berechnet werden können.
- Die Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird von 10 auf 15 Prozent erhöht.
- Die Regel der unmittelbaren Beförderung wird durch die Nichtveränderungsregel ersetzt.
- Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse werden vereinfacht.
- Bei Verwendung des Wertkriteriums wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht.
- Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation werden den ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen zugerechnet.
- Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können.
- Bei den Agrarerzeugnissen soll der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dem Gewicht bemessen werden
Quelle und weitere Informationen: GTAI, Newsletter IHK Würzburg