Freihandelsabkommen
Unter Freihandelsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zu verstehen, die zwischen zwei oder mehreren Ländern mit dem Ziel abgeschlossen werden, den Handel untereinander zu erleichtern. Sie können hinsichtlich ihres Umfang und rechtlicher Auswirkungen unterschiedlich weitreichend sein.
Grundsätzlich sollen Abkommen dieser Art dazu führen, dass nach einschlägiger Meinung und wissenschaftlicher Theorie durch Abbau von Handelshemmnissen eine effizientere internationale Arbeitsteilung zu erreichen. Der vereinfachte Warenaustausch soll das Wirtschaftswachstum beteiligter Staaten fördern und beispielsweise in der Produktion erzielte Effizienz- und Kostenvorteile erhalten. Gleichzeitig profitieren Endverbraucher von einem größeren und oft preiswerteren Warenangebot.
Prozess eines Handelsabkommens
Bis zur finalen Einigung über ein Handelsabkommen vergehen in der Regel einige Jahre, mehr als 30 verschiedene Phasen werden dabei durchlaufen. Der grobe Ablauf ist wie folgt:
Vorbereitung: hier haben Sie als Unternehmer über die Konsultationen der europäischen Institutionen Mitspracherechte.
Verhandlung: Chefunterhändler beider Seiten verhandeln. Die Europäische Kommission informiert nach jeder Verhandlungsrunde den Europäischen Rat beziehungsweise das Europäische Parlament.
Finalisierung: Der Verhandlungstext wird von Kommissionsbeamten formal überprüft und erhält den Feinschliff.
Unterzeichnung: Der Abkommenstext wird in die 23 offiziellen Landessprachen der EU übersetzt. Die 28 Kommissare nehmen den Text an und leiten den Text dem Rat zur Unterzeichnung weiter.
Beschlussfassung:im Rat der EU und Europäischem Parlament
(eventuell) vorläufige Anwendung: kommt bei gemischten Abkommen zur Anwendung, wenn die Ratifizierung durch alle Mitgliedsstaaten notwendig ist. In der Zwischenzeit kann die EU das Abkommen nur vorläufig anwenden (zuletzt geschehen im Falle von CETA)
(eventuell) Ratifizierung in Mitgliedsstaaten: Nationale Parlamente, wie in Deutschland der Bundestag, ratifizieren das Abkommen.
Beendigung: EU-Mitgliedsstaaten und Partnerland informieren das Generalsekretariat des Rates über das Ratifizierungsergebnis. Der Rat nimmt die Entscheidung an und bestätigt die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
Inkrafttreten
Unterschiedliche Formen der wirtschaftlichen Integration
In Zeiten der Lähmung multilateraler Institutionen, wie der Welthandelsorganisation (WTO), verhandelt die EU vor allem (bilaterale) Handelsabkommen. Im Folgenden sind die einzelnen Abstufungen, angefangen mit der niedrigsten Form wirtschaftlicher Integration (Wirtschafts- und Handelsabkommen) hin zur höchsten (Politische Union) genannt:
Handelsbarrieren und Handelsschutz
Die Weltwirtschaft erlebt aktuell einen Trend hin zu mehr Protektionismus. Unternehmen stoßen vermehrt auf Hürden im täglichen Geschäft. Das unterminiert die Bemühungen der Europäischen Union für offene Märkte zu sorgen. Die „Spitzenreiter“ mit den meisten Hemmnissen im vergangenen Jahr sind Russland (36), China (25) und Indonesien (23). Besonders nicht-tarifäre Handelshemmnisse erschweren Unternehmen den Außenwirtschaftsverkehr. Darunter fallen u.a. vor allem Beschränkungen in Bezug auf Dienstleistungen, Investitionen, öffentliches Beschaffungswesen, Rechte an geistigem Eigentum oder ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse.
Wo gibt es Unterstützung?
Für betroffene Wirtschaftsunternehmen stellt die EU mittels eines Beschwerderegisters eine Möglichkeit zur Verfügung, Handelsbarrieren im Auslandsgeschäft melden. Die europäischen Institutionen registrieren diese Meldungen und vermitteln gegebenenfalls.
Daneben können die Industrie- und Handelskammern, diese wiederum über ihren Dachverband DIHK, oder die Auslandshandelskammern AHK eventuell vor Ort zu einer Klärung beitragen.